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Entschädigungspflicht

Eine Abgangsentschädigung ist geschuldet, wenn der Arbeitnehmer

  • mindestens 50 Jahre alt ist und
  • eine mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit ausweisen kann.

Art. 339b OR

3. Abgangsentschädigung

a. Voraussetzungen

1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.

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