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Fälligkeit

Die Abgangsentschädigung

  • ist nach Gesetz (ohne Abrede)
    • mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig
  • kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Richterspruch
    • auf einen späteren Zeitpunkt fällig gestellt werden.

Art. 339c OR

b. Höhe und Fälligkeit

4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.

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