Höhe
Grundsatz
Die Höhe der Abgangsentschädigung bemisst sich
- nach allf. schriftlicher Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV),
- mindestens 2 Monatsgehälter (zwingend) bzw.
- Abredebetrag
- nach Gesetz (OR 339c Abs. 2) wie folgt:
- mindestens 2 Monatsgehälter [vgl. OR 339c Abs. 1]
- maximal 8 Monatslöhne
- im Streitfalle:
- nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller Umstände.
(OR 339c Abs. 1 + 2)
Skalen
Die Höhe wird oft nach Skalen bemessen:
- Basler Gerichte GAV Bekleidungsindustrie
- Berner Gerichte GAV Bau-+Holzarbeiterverband
- Zürcher Gerichte GAV Coiffeurgewerbe
Andere Referenzgrössen:
- GAV VZH/ZKV:
- ab 10 Dienstj. ab 4 Monatslöhne
- bis 30 Dienstj. bis 18 Monatslöhne.
Herabsetzung
Die Abgangsentschädigung kann herabgesetzt werden oder gar wegfallen, wenn
- der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt hat;
- der Arbeitgeber
- dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigt
- durch die Leistung der Abgangsentschädigung in eine Notlage versetzt würde.
(OR 339c Abs. 3)


