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Abgangsentschädigung

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Bedeutung

Rechtsgebiet:
Abgangsentschädigung
Stichworte:
Abgangsentschädigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorrang der beruflichen Vorsorge

Infolge Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (01.01.1972) bzw. der vollen Freizügigkeit hat die praktische Bedeutung der Abgangsentschädigung bis zur Bedeutungslosigkeit abgenommen. Der Abgangsentschädigung kommt nur noch eine „Lückenfüllerfunktion“ zu.

Teilzeitarbeit

Eine Aktualität der Abgangsentschädigung ist heute noch denkbar bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit reduziertem Pensum wie

  • Teilzeitarbeit
  • Arbeit auf Abruf
  • Gelegenheitsarbeit

wo diese Mitarbeiter der geringen Lohnsumme wegen dem BVG-Obligatorium nicht unterstehen.

Hinweise:

Die Abgangsentschädigung greift nur für langjährige Arbeitsverhältnisse, wo der Mitarbeiter die Stelle vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) angetreten hat!

Unbeachtlich bleiben:

  • Rechtsformänderungen beim Arbeitgeber (zB Umwandlung einer Personengesellschaft [zB KLG oder KMG] in eine Aktiengesellschaft)
  • bloss kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bei einem Dritt-Arbeitgeber.

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